Satzung des Bildungswerk Kinderrechte

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bildungswerk Kinderrechte“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7 AO.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Bildungsangebote und Projekte zur Vermittlung der Kinderrechte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendeinrichtungen und anderen Lernorten;

- Kreative, digitale sowie natur- und erlebnisorientierte Bildungsformate;

- Sportliche und bewegungsorientierte Angebote zur Förderung von Fair Play, Teamgeist und Gesundheit; - Fortbildungen und Informationsangebote für pädagogische Fachkräfte, Eltern und andere Multiplikator:innen;

- Bildungs-, Qualifizierungs-, Beteiligungs- und Empowermentangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;

- Generationsübergreifende Projekte zur Stärkung von Austausch, gemeinsamem Lernen und Zusammenarbeit;

- Kampagnen, Veröffentlichungen und digitale Angebote zur Sichtbarmachung und Stärkung der Kinderrechte.

 

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zugeflossene Spenden und Fördermittel sind entsprechend ihrer Zweckbindung und den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung.

(4) Der Austritt ist schriftlich oder per mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder die Satzung. Als wichtiger Grund gilt, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt, trotz Mahnungen seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Ziele des Vereins erheblich beeinträchtigt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich oder per mail verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl/Abberufung des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Beitragsordnung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand legt die Form in der Einladung fest. Die Stimmabgabe kann in elektronischer Form erfolgen.

 

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, entwickelt die strategische Ausrichtung weiter und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte oder Fachkräfte beauftragen sowie Aufgaben delegieren. Die Gesamtverantwortung des Vorstands bleibt unberührt.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen können digital oder im Umlaufverfahren (Textform) erfolgen.

 

§ 9 Vergütung des Vorstands und Aufwendungsersatz

(1) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, können aber eine angemessene Vergütung (z. B. Ehrenamtspauschale) erhalten, sofern die Mitgliederversammlung dies durch gesonderten Beschluss bezüglich Art und Höhe beschließt.

(2) Vorstandsmitglieder und für den Verein Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(3) Der Verein kann mit Vorstandsmitarbeiter:Innen oder Dritten Arbeits- oder Honorarverträge für Tätigkeiten abschließen, die klar über die Vorstandstätigkeit hinausgehen (z. B. pädagogische Projektarbeit, digitale Entwicklung). Die Vergütung muss angemessen und fremdüblich sein. Das betroffene Vorstandsmitglied wirkt bei der diesbezüglichen Beschlussfassung nicht mit.

 

§ 10 Leitprinzipien

Die Arbeit des Vereins orientiert sich an den Werten der UN-Kinderrechtskonvention. Er verbindet analoge und digitale Bildung, fördert Partizipation, Diversität, Demokratie, Barrierefreiheit sowie Transparenz und schafft faire Arbeitsbedingungen für alle Beteiligten.

 

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Redaktionelle oder von Behörden (Aufsichts-, Register- oder Finanzbehörden) aus formalen Gründen verlangte Änderungen kann der Vorstand eigenständig beschließen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung oder der Kinder- und Jugendhilfe.

 

§ 13 Gründungsbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.06.2026 in Mülheim an der Ruhr beschlossen.